Allgemeine Geschäfts­bedingungen

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Formen der Personalberatung (Direct Search, Permanent Placement), der Arbeitskräfteüberlassung (Zeitarbeit, Temp to Perm, Payrolling), und Human Capital Advisory Leistungen durch die CETEO GmbH, Leopold-Ungar-Platz 2, 1. Etage – Stiege 2, 1190 Wien, Handelsgericht Wien, FN 613747w, im Folgenden kurz CETEO genannt. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer (CETEO) ausdrücklich schriftlich anerkannt. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

2. Vertragsabschluss

Der Vertrag kommt durch Unterschrift des Angebots oder der Auftragsbestätigung (Briefing Notes) durch den Auftraggeber, jedenfalls aber durch die tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung eines von CETEO vorgestellten Kandidaten mit dem Auftraggeber, zustande.

3. Leistungsumfang – Personalberatung (Direct Search, Perm)

Bei der Personalberatung deckt CETEO alle Phasen der Rekrutierung ab: Suche und Ansprache von Kandidaten, Interviews, Auswahl und Präsentation der Kandidaten. In Abstimmung mit dem Auftraggeber schaltet CETEO Stellenanzeigen in geeigneten Medien. Die Kosten werden vor der Veröffentlichung dem Auftraggeber übermittelt und separat in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Fachtests, Assessment- oder Development-Center, die nach Rücksprache mit dem Auftraggeber durchgeführt und gesondert in Rechnung gestellt werden. Basierend auf den Anforderungen und Informationen des Auftraggebers führt CETEO ein Auswahlverfahren durch und stellt dem Auftraggeber geeignete Kandidaten vor. Die abschließende Auswahl eines Kandidaten liegt beim Auftraggeber. Die von CETEO durchgeführten Rekrutierungsleistungen können die gründliche Prüfung des Kandidatenprofils durch den Auftraggeber keinesfalls ersetzen. In keinem Fall haftet CETEO für die getroffene Wahl des Auftraggebers hinsichtlich der Einstellung eines Kandidaten. CETEO ist nicht verantwortlich für die Qualifikation, Eignung, Arbeitsbereitschaft oder den Erfolg eines Kandidaten oder für die Authentizität und Richtigkeit von möglicherweise weitergeleiteten Dokumenten wie beispielsweise (Arbeits)-zeugnissen. Die von CETEO bereitgestellten Informationen über einen Kandidaten basieren auf den Angaben des Kandidaten selbst oder auf Informationen von Dritten, darunter früheren Arbeitgebern. CETEO kann daher keine Gewährleistung für die Genauigkeit und Vollständigkeit dieser Informationen übernehmen.

CETEO übernimmt keine Garantie für das Erreichen eines spezifischen Sucherfolgs, insbesondere nicht für die zeitnahe Identifizierung von Kandidaten, die exakt den Anforderungen des Suchauftrags entsprechen. Sollte eine Stelle nach Ablauf von sechs Monaten nicht besetzt werden können, kann CETEO mit einer Frist von 1 Woche jeweils zum letzten Werktag der Woche den Auftrag lösen. Im Falle eines Suchabbruchs durch den Auftraggeber oder erheblicher Änderung der Anforderungen, die eine Neuausrichtung der Suche erfordern, behaltet CETEO sich das Recht vor, eine Abbruchgebühr in Höhe von 40% des Erfolgshonorars zu erheben.

4. Leistungsumfang – Arbeitskräfteüberlassung (Zeitarbeit)

CETEO beschäftigt Dienstnehmer zur Überlassung an Dritte und übernimmt die Bereitstellung von Arbeitskräften an den Auftraggeber. Die Überlassung erfolgt aufgrund dieser AGB und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG), soweit sachlich auf die Leistungen von CETEO anwendbar, sowie der anzuwendenden Kollektivverträge. Der Auftraggeber verpflichtet sich, hinsichtlich der an ihn überlassenen Dienstnehmer, alle einschlägigen gesetzlichen und sonstigen verpflichtenden Bestimmungen, insbesondere das AÜG, die Arbeitszeit- und Arbeitsruhebestimmungen und die jeweils geltenden Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten.

Gegenstand der Arbeitskräfteüberlassung ist die Bereitstellung von Arbeitskräften, nicht die Erbringung bestimmter Leistungen. Die CETEO Dienstnehmer arbeiten unter der Führung, Weisung und Verantwortung des Auftraggebers. CETEO schuldet keinen wie immer gearteten Arbeitserfolg. CETEO übernimmt keine Haftung für die Arbeitsergebnisse der Dientnehmer und ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch die Tätigkeiten der Dienstnehmer verursacht werden, einschließlich Schäden aufgrund von Unpünktlichkeit, Nichterscheinen oder sonstigem Fehlverhalten. Der Auftraggeber ist verpflichtet CETEO von jeglichen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen und schadlos zu halten.

Bei Zahlungsverzögerung oder Verschlechterung der Bonität des Auftraggebers ist CETEO jedenfalls berechtigt, die Leistungen gänzlich einzustellen oder eine weitere Leistungserbringung von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.

5. Leistungsumfang – Human Capital Advisory

CETEO erbringt Beratungsleistungen im Bereich Employer Branding, CV-Check, Assessment- & Development Center, Onboarding, New Work Advisory, Karriere-Coaching und Outplacement. Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart. Der Auftragnehmer (CETEO) kann Aufgaben ganz oder teilweise von Dritten erledigen lassen, wobei die Zahlung dieser Dritten ausschließlich durch den Auftragnehmer erfolgt. Es entsteht keine direkte Vereinbarung zwischen den Dritten und dem Auftraggeber. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während und bis zu drei Jahre nach Vertragsende keine Geschäftsbeziehung mit Personen oder Unternehmen einzugehen, die der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen im Vertrag nutzt. Dies schließt insbesondere ähnliche Beratungsdienstleistungen ein, wie sie vom Auftragnehmer angeboten werden. Bei Verstößen gegen diese Bestimmung verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe von EUR 10.000 (Euro zehntausend).

Der Auftragnehmer handelt eigenverantwortlich und ohne direkte Weisungen bei der Erstellung des vereinbarten Beratungsauftrages. Er ist nicht an einen festen Arbeitsort oder feste Arbeitszeiten gebunden. Sollte der Beratungsauftrag dies jedoch erfordern, stellt der Auftraggeber sicher, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen an seinem Geschäftssitz eine ungestörte Arbeit für den Beratungsprozess ermöglichen und stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung. Der Auftraggeber gewährleistet, dass alle erforderlichen Unterlagen und Informationen für die Ausführung des Beratungsauftrags dem Auftragnehmer ohne gesonderte Aufforderung zugänglich gemacht werden. Dies gilt auch für Informationen, die während der Tätigkeit des Beraters auftauchen. Vor Beginn der Tätigkeit informiert der Auftraggeber seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) über die Zusammenarbeit mit dem Auftragnehmer.

Der Auftragnehmer berichtet eigenständig über den Fortschritt seiner Arbeit, seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls beauftragter Dritter an den Auftraggeber. Der Schlussbericht wird dem Auftraggeber innerhalb von vier Wochen nach Abschluss des Auftrags übergeben. Die Urheberrechte an den erstellten Werken, einschließlich insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc., bleiben beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber darf sie nur für vereinbarte Zwecke verwenden. Für darüber hinaus gehende Vervielfältigung und Verbreitung benötigt der Auftraggeber die Zustimmung des Auftragnehmers.

Der Auftragnehmer haftet nur bei grobem Verschulden für Schäden, einschließlich solcher, die von beigezogenen Dritten verursacht wurden. Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Die Haftung von CETEO für Schäden im Zusammenhang mit Human Capital Advisory Dienstleistungen ist höchstens jedoch mit EUR 10.000 (Euro zehntausend) beschränkt. Das Honorar wird gemäß der Vereinbarung zwischen den Parteien festgelegt und ist mit Rechnungsstellung fällig. Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags durch den Auftragnehmer aus wichtigem Grund behält dieser Anspruch auf das vereinbarte Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen. Der Vertrag kann von beiden Seiten aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet werden, z. B. bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei. Der Auftragnehmer verpflichtet sich absolute Vertraulichkeit über alle ihm bekannt gewordenen geschäftlichen Angelegenheiten, inklusive Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren.

6. Verrechnung Personalberatung

Die Vergütung und die vereinbarten Verrechnungsmodalitäten (Auftragspauschale, Interview Kandidat und Erfolgsgebühr) sind abhängig von der Art und dem Umfang der erbrachten Leistungen im jeweiligen Auftrag. Die genauen Kosten bzw. die Honorarvereinbarung werden im Angebot festgelegt und schriftlich bestätigt. Alle Preise verstehen sich exkl. USt.

Sollte das Interview oder die Besetzung des Kandidaten aufgrund des Verschuldens des Auftraggebers verzögert werden und der Kandidat in weiterer Folge an einem Gespräch bzw. einer Beschäftigung nicht mehr interessiert sein, ist die vollständige vereinbarte Vergütung an CETEO zu entrichten. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzüge zu bezahlen.

Das Bruttojahresentgelt setzt sich aus dem in Aussicht gestellten bzw. mit dem Kandidaten vereinbarten Bruttojahresgehalt (Fixum) zuzüglich Überzahlungen, wie etwa Überstundenpauschalen sowie voraussichtlichen Erhöhungen im ersten Dienstjahr und der Zusage eventueller Provisionen, Bonifikationen und Zulagen im ersten Dienstjahr zusammen. Für die Verrechnung von Teilzeitpositionen wird das Bruttojahresentgelt auf Vollzeit hochgerechnet. Ein Honoraranspruch (allenfalls in Form von Schadenersatz gegenüber dem Auftraggeber) für CETEO entsteht auch dann zur Gänze, wenn der Auftraggeber oder ein Dritter, an den der Auftraggeber Bewerbungsunterlagen weitergegeben hat, mit einem von CETEO vorgestellten Kandidaten einen Beschäftigungsvertrag abschließt, oder wenn ein von CETEO vorgestellter Kandidat für eine andere Position, als die für die er ursprünglich vorgestellt wurde, eingestellt wird.

Hat sich ein von CETEO vorgeschlagener Kandidat bereits bei dem Auftraggeber beworben, ist der Auftraggeber verpflichtet, CETEO unverzüglich nach Erhalt der Daten des Kandidaten zu unterrichten. In diesem Fall erbringt CETEO keine Leistung mehr hinsichtlich dieses Kandidaten. Der Auftraggeber kann CETEO jedoch auffordern, auch hinsichtlich dieses Kandidaten weiterhin tätig zu sein. Kommt es in einem derartigen Fall zu einem Vertragsabschluss zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten, verpflichtet sich der Auftraggeber, das vereinbarte Honorar vollständig an CETEO zu entrichten. Geht der Auftraggeber mit einem von CETEO vorgestellten Kandidaten innerhalb von einem Jahr nach erstmaliger Bekanntgabe des Namens ein Beschäftigungsverhältnis ein, verpflichtet sich der Auftraggeber, CETEO davon innerhalb von 2 Wochen nach Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses schriftlich zu verständigen und es wird das im Angebot vereinbarte Honorar, mindestens jedoch 22% des Jahresbruttoentgelts, sofort zur Zahlung fällig.

7. Verrechnung Arbeitskräfteüberlassung

Das Entgelt für die überlassenen Arbeitskräfte wird gemäß dem geltenden Kollektivvertrag im jeweiligen Beschäftigerbetrieb sowie den Entlohnungsregelungen des Kollektivvertrags für Angestellte im Handwerk, Gewerbe und Dienstleistung festgelegt. Die korrekte Anwendung dieser Regelungen erfordert vollständige Informationen vom Auftraggeber. Dieser ist verpflichtet, sämtliche relevanten Informationen wie den anzuwendenden Kollektivvertrag im Betrieb, etwaige betriebsinterne Regelungen zu Entgelt, Arbeitszeit und Urlaub, allgemein gültige Vorschriften einschließlich betrieblicher Gepflogenheiten sowie schriftliche Vereinbarungen mit dem Betriebsrat zur Entgelthöhe, Arbeitszeit und Urlaubsregelungen umgehend schriftlich mitzuteilen, um eine korrekte Abrechnung durch CETEO sicherzustellen. Im Fall von kollektivvertraglichen Lohnerhöhungen oder anderen gesetzlichen bzw. kollektivvertraglichen Kostenerhöhungen (z. B. Biennalsprünge, Vorrückungen, betriebliche Übungen, jährliche KV-Erhöhung usw.) während der Überlassungszeit ist CETEO berechtigt, den mit dem Auftraggeber vereinbarten Stundensatz im Ausmaß dieser Anpassung ab dem Inkrafttreten der Änderungen anzuheben.

Die Abrechnung erfolgt auf Basis der geleisteten Arbeitsstunden (worunter auch eine bloße Ruf- oder Dienstbereitschaft fällt) nach den im jeweiligen Einzelvertrag sowie diesen AGB und allfälligen Anhängen getroffenen Vereinbarungen. Am ersten Tag eines Einsatzes wird immer mindestens ein ganzer Arbeitstag auf Basis des Arbeitszeitmodells des Auftraggebers verrechnet. Soweit dem CETEO Dienstnehmer Dienstreisen (inkl. Spesen, Diäten etc.) zu vergüten sind, werden auch diese von CETEO an den Auftraggeber verrechnet. Kosten für Einschulung und Weiterbildung werden vom Auftraggeber übernommen. Die geleisteten Arbeitsstunden sind von jedem CETEO Dienstnehmer in der zur Verfügung gestellten ProSolution go! App bzw. einer gleichwertigen Form der Arbeitszeitaufzeichnung nach Stunden und Minuten aufzuzeichnen und vom Auftraggeber zu bestätigen. Die Abrechnung erfolgt aufgrund der hierzu übermittelten bzw. zur Verfügung gestellten Daten. Die eingepflegten Zeiten sind vom Auftraggeber zum Monatsende oder spätestens am ersten Arbeitstag des Folgemonats an CETEO zu übermitteln. Bei nicht fristgerechter Übermittlung der Arbeitszeiten durch den Auftraggeber ist CETEO berechtigt, ohne weitere Nachfrage zumindest auf Basis der Normalarbeitszeit abzurechnen; sofern nicht Informationen zu Mehr- oder Überstunden vorliegen. Sofern in der Auftragsbestätigung nicht anders festgehalten werden Mehrarbeitsstunden, die mit einem Zuschlag von bis zu 25% zu versehen sind, mit 25%, Überstunden mit einem bis zu 50%igen Zuschlag mit 40% und bis zu 100%ige Überstunden mit 70% vom Normalstundenpreis in Rechnung gestellt. Die mit angeordneten Dienstreisen verbundenen Spesen, Aufwandsentschädigungen, Diäten und KM-Geld werden mit einem Zuschlag von 10% verrechnet. Nächtigungskosten werden separat in Rechnung gestellt.

8. Vermittlungsgebühr Arbeitskräfteüberlassung

Der Auftraggeber verpflichtet sich, an CETEO eine Gebühr für die Vermittlungstätigkeit zu bezahlen, wenn der Auftraggeber mit einem an ihn überlassenen CETEO Dienstnehmer im Anschluss an die vertragliche Arbeitskräfteüberlassung oder innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten nach dem Ende einer Überlassung beim Auftraggeber ein Beschäftigungsverhältnis eingeht. Für die Vermittlungstätigkeit wird von CETEO ein degressiver Prozentsatz des Bruttojahresgehaltes, gestaffelt nach der Überlassungszeit beim Auftraggeber, mindestens jedoch 18% des Jahresbruttogehalts, in Rechnung gestellt. Die Vermittlungsgebühr ist auch dann zu bezahlen, wenn ohne vorausgegangene Arbeitskräfteüberlassung eine Beschäftigung aufgrund vermittelter Vorstellungsgespräche innerhalb der darauffolgenden 12 Monate beim selben Auftraggeber zustande kommt. In diesem Fall beträgt das Honorar 22% des Jahresbruttoentgelts. Das Honorar ist mit dem Beginn des direkten Beschäftigungsverhältnisses beim Auftraggeber fällig. Der Auftraggeber verpflichtet sich zu diesem Zweck, CETEO umgehend den Beschäftigungsbeginn mitzuteilen und CETEO auf Anforderung hin Auskunft über das Bruttojahresentgelt durch Vorlage der Entgeltbestimmungen zu erteilen.

9. Fakturierung und Zahlungsbedingungen

Die angegebenen Preise sind gültig bis auf Weiteres und unterliegen möglichen Anpassungen aufgrund von KV-Erhöhungen, gesetzlichen, tariflichen oder steuerlichen Änderungen. Alle Preise verstehen sich exkl. USt.

Die Rechnungen werden monatlich gelegt. Der Rechnungsbetrag ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzüge zu bezahlen. Der Auftraggeber muss CETEO das Ende des Bedarfes für jeden Dienstnehmer so früh wie möglich bekannt geben, spätestens aber für Angestellte entsprechend der Kündigungsfristen und -termine nach dem Angestelltengesetz (AngG) in der jeweils gültigen Fassung (in den ersten 2 Jahren bis zur Vollendung des 2. Jahres der Beschäftigung 6 Wochen, nach dem vollendeten 2. Jahr bis zur Vollendung des 5. Jahres der Beschäftigung 2 Monate, usw., wobei jeweils zum 15. oder Letzten eines Monats zurückgestellt werden kann). Die Rückstellung ist nicht zulässig aus Gründen, aus denen ein Dienstverhältnis nicht beendet werden darf, wie etwa in Zusammenhang mit Karenz- und Elternteilzeit (wie Schwangerschaft, Elternteilzeit oder Bildungskarenz) gemäß den Vorschriften des MSchG und VKG. Während dieser Zeiten wird der Auftraggeber weiterhin seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nachkommen und das vereinbarte Entgelt bis zur rechtmäßigen Beendigung der Überlassung zahlen. Dasselbe gilt für Fälle der Elternteilzeit, sprich einer Rückkehr der Angestellten in den Beschäftigerbetrieb. Der Beschäftiger wird die Verpflichtungen daraus auch gegenüber dem Überlasser erfüllen, eine Vertragskündigung wird durch diese Verpflichtungen gehemmt. Es wird ausdrücklich auf die Vorschriften zur Gleichbehandlung und Vermeidung von Diskriminierung gemäß § 6a AÜG hingewiesen. Der Zeitraum der Kündigungsfrist sowie ein allfälliger Ersatz für entstandene Urlaubsersatzleistungen oder nicht konsumierte Ersatzruhezeiten wird bei Beendigung zu den vereinbarten Bedingungen verrechnet. Bei Ende der Überlassung eines CETEO Dienstnehmers wird sofort eine Rechnung gelegt. Beanstandungen haben unverzüglich, spätestens eine Woche nach Erhalt der Rechnung zu erfolgen, spätere Reklamationen sind ausgeschlossen. Die Fälligkeit des Gesamtbetrages bleibt davon unberührt. Kundennummer und die jeweilige Rechnungsnummer sind auf jeder Zahlungsanweisung anzugeben. Es gelten Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % p.a ab dem Tage der Fälligkeit als vereinbart. Zweckentsprechende Kosten die im Zusammenhang mit der Einbringlichkmachung des ausstehenden Rechnungsbetrags entstehen, einschließlich Mahngebühren durch Rechtsanwälte oder Inkassobüros sowie eventuelle gerichtliche und außergerichtliche Anwaltskosten, werden ausnahmslos verrechnet.

10. Rechte und Pflichten

Der Einsatzort sowie Art und Umfang der auszuübenden Tätigkeiten der CETEO Dienstnehmer wird bei Auftragserteilung mit CETEO schriftlich vereinbart. Der Einsatz der CETEO Dienstnehmer beim Auftraggeber für andere Zwecke oder Orte als die vorgesehene Tätigkeit bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von CETEO. Der Einsatz von CETEO Dienstnehmern für Tätigkeiten in einer höheren Beschäftigungsgruppe als zunächst vereinbart verpflichtet den Auftraggeber zur Bezahlung entsprechend erhöhten Verrechnungssätzen an CETEO. Wird der CETEO Dienstnehmer beim Auftraggeber für Tätigkeiten in einer niedrigeren Beschäftigungsgruppe als vereinbart eingesetzt, vermindert dies den Verrechnungssatz von CETEO nicht. Dies gilt sinngemäß auch für den Einsatz von CETEO Dienstnehmern an einem anderen Ort als zunächst vereinbart, soweit daraus ein erhöhter Anspruch des CETEO Dienstnehmers (z.B. höheres Taggeld, Reisespesen o.ä.) resultiert. Damit CETEO eine ordnungsgemäße Verrechnung gewährleisten kann, hat der Auftraggeber CETEO den im Betrieb des Auftraggebers für die CETEO Dienstnehmer anzuwendenden Kollektivvertrag sowie lohnregelnde Betriebsvereinbarungen oder sonstige schriftliche Vereinbarungen mit dem Betriebsrat über die betriebsübliche Entgelthöhe und Arbeitszeitmodelle samt Urlaubsanspruch sowie etwaige Änderungen unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit der Angaben und verpflichtet sich, Nachzahlungsansprüche der CETEO Dienstnehmer unter Berücksichtigung der dadurch entstehenden Mehrkosten an CETEO zu bezahlen. Die Nachzahlung umfasst das Entgelt des Dienstnehmers, aliquote Honoraranteile und sämtliche Zusatzkosten. Die Überwachung der sach- und fachgerechten Ausführung der Tätigkeit der CETEO Dienstnehmer sowie das Weisungsrecht obliegen dem Auftraggeber. Die Überlassung der CETEO Dienstnehmer durch den Auftraggeber an Dritte ist unzulässig.

11. Arbeitnehmerschutz

Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Auftraggebers hat der Auftraggeber die Arbeitnehmerschutz- und Fürsorgepflicht im Sinne des Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) zu beachten und die gesetzlichen Bestimmungen wie insbesondere das Arbeitnehmerschutzgesetz (AschG), das Arbeitzeitgesetz (AZG), das Arbeitsruhegesetz (ARG) und das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) einzuhalten. Der Auftraggeber muss CETEO vor Beginn der Beschäftigung über den Arbeitsbeginn, die voraussichtliche Dauer und den Ort des Einsatzes, die Art der Arbeit und benötigte Qualifikationen der Arbeitskräfte, kollektivvertragliche Einstufungen, Arbeitszeit- und Urlaubsregelungen sowie Entgeltregelungen informieren. Die überlassenen Dienstnehmer arbeiten unter den Anweisungen und Aufsicht des Auftraggebers. Für die Dauer der Überlassung obliegen auch dem Auftraggeber die Fürsorgepflichten als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutz- und Gleichbehandlungsvorschriften. Der Auftraggeber muss den überlassenen Dienstnehmern während der Überlassung denselben Zugang zu betrieblichen Wohlfahrts-einrichtungen, insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung, Beförderungsmittel und Stellenanzeigen wie der Stammbelegschaft gewähren. Gleichbehandlungsgebote- und Diskriminierungsverbote sind zu beachten. CETEO hat ebenso die Arbeitnehmerschutz- und Fürsorgepflicht gemäß AÜG zu wahren, daher muss CETEO Zugang zu den Arbeitsplätzen der Dienstnehmer haben, um die Einhaltung dieser Pflichten zu überprüfen. Bei Verstößen hält der Auftraggeber CETEO schad- und klaglos und muss Verstöße sofort melden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderlichen Unterweisungs-, Aufklärungs- und Gefahrenabwehrmaßnamen zu setzen und den CETEO Dienstnehmern die erforderlichen ordnungsgemäßen und sicheren Arbeitsmittel und Schulungen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber muss unverzüglich über Verstöße gegen Arbeitsverträge durch die überlassenen Dienstnehmer informieren und diese darauf hinweisen, dass Krankmeldungen sowohl beim Auftraggeber als auch bei CETEO schriftlich und mit Arztbestätigung erfolgen müssen. Wenn ein Dienstnehmer nicht am Einsatzort erscheint, muss der Auftraggeber CETEO informieren. Arbeitsunfälle der CETEO Dienstnehmer sind vom Auftraggeber an CETEO unverzüglich zu melden. Der Auftraggeber ist zur Meldung an die entsprechenden Behörden (u.a. AUVA) verpflichtet.

12. Haftung

CETEO wählt Arbeitskräfte bezüglich ihrer generellen Eignung zur Erfüllung der Anforderungen des Auftraggebers mit kaufmännischer Sorgfalt aus. Mangels anderer Vereinbarung hat CETEO nur für die durchschnittliche berufliche und fachliche Eignung des CETEO Dienstnehmers einzustehen.

CETEO haftet ausschließlich für Schäden infolge nachweislich eigenen Auswahlverschuldens, jedoch nur insoweit, als CETEO bei der Auswahl vorsätzliche oder grob fahrlässige Sorgfaltsverletzungen begangen hat und die mangelnde Eignung des CETEO Dienstnehmers nicht ohnehin für den Auftraggeber erkennbar gewesen wäre und er diese rechtzeitig reklamieren hätte können. Keinesfalls haftet CETEO für von CETEO Dienstnehmern verursachte Schäden im Betrieb des Auftraggebers, für Schäden, die auf andere Umstände als unzureichende Auswahl zurückzuführen sind, ebenso nicht für Folgeschäden oder untypische, unvorhersehbare sowie mittelbare Schäden, für bloße Vermögensschäden sowie dem Auftraggeber oder dessen Kunden entgangene Gewinne. Der Auftraggeber hält CETEO dahingehend schad- und klaglos. CETEO haftet nicht für Nichterscheinen der überlassenen Arbeitskraft, Krankheit oder Unfall der überlassenen Arbeitskraft. CETEO haftet keinesfalls, soweit die überlassene Arbeitskraft mit Geldangelegenheiten, wie z.B. Kassenführung, Verwahrung und Verwaltung von Geld, Wertpapieren und anderen Wertsachen, betraut wird. Es obliegt dem Auftraggeber allein, sich gegen derartige Risken zu schützen.

Erfolgt die Einstufung eines Dienstnehmers in einen falschen Kollektivvertrag oder eine falsche Verwendungsgruppe, aufgrund fehlerhafter Informationen des Auftraggebers und entsteht CETEO hieraus ein Schaden (z. B. aufgrund gerichtlicher Betreibung von Entgeltforderungen), ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche damit verbundenen zweckentsprechende Kosten und Schäden (einschließlich Anwalts- und Vertretungskosten) an CETEO zu erstatten.

Die Haftung von CETEO für Schäden im Zusammenhang mit der Arbeitskräfteüberlassung und Human Capital Advisory Dienstleistungen sind höchstens jedoch mit EUR 10.000 (Euro zehntausend) beschränkt. Der Auftraggeber hat CETEO über Schäden, unter Angabe des Herganges und sämtlicher haftungsrelevanter Umstände, insbesondere der voraussichtlichen Schadenshöhe längstens binnen 4 Wochen ab Kenntnis bei sonstigem Anspruchsverlust schriftlich zu informieren.

13. Datenschutz

CETEO und der Auftraggeber verpflichten sich gegenseitig dazu, vertrauliche Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln. Diese Verpflichtung bleibt auch nach dem Ende der Geschäftsbeziehung für beide Parteien uneingeschränkt bestehen.

Der Kunde ist dazu verpflichtet, bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Kandidaten und Dienstnehmer die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das österreichische Datenschutzgesetz (DSG) einzuhalten. Bewerbungsunterlagen, die dem Auftraggeber durch CETEO übermittelt werden, bleiben im Eigentum von CETEO. Bewerbungsunterlagen sind vertraulich zu behandeln und bei Nichtgebrauch umgehend an CETEO zu retournieren bzw. zu vernichten. Der Auftraggeber verpflichtet sich, weder Bewerbungsunterlagen noch Daten der von CETEO vorgeschlagenen Kandidaten an Dritte weiterzugeben, zu behalten oder zu kopieren, wobei CETEO jederzeit berechtigt ist, Kandidaten auch anderen Auftraggebern vorzuschlagen.

Die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten werden ausschließlich zum Zwecke der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung für die Arbeitskräfteüberlassung sowie zur Abwicklung des Suchauftrages und Übermittlung von Informationen bezüglich unserer Dienstleistungen verarbeitet und genutzt. Beide Vertragsparteien unterliegen diesbezüglich den nationalen und europäischen Bestimmungen des Datenschutzes. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung gesetzlicher Sicherheitsanforderungen zum Schutz der Daten, Nutzung der Daten im Rahmen der Zweckbestimmung sowie Löschung der Daten nach Wegfall der Zweckbestimmung. Im Falle des Verdachtes auf Datenschutzverletzungen bezüglich der zur Verfügung gestellten Daten, insbesondere im Falle des Verlustes von Daten und unbefugten technischen Zugriffen oder Datendiebstahl tritt der Auftraggeber mit CETEO unverzüglich in Kontakt, um eine gemeinsame Lösung zu finden. Weitere Details sind in der Datenschutzerklärung von CETEO festgelegt, die der Kunde zur Kenntnis nimmt.

Der Kunde stimmt ausdrücklich der elektronischen und postalischen Übermittlung von Angeboten und Informationen über die Dienstleistungen sowie der telefonischen Kontaktaufnahme durch CETEO zu. Es besteht die Möglichkeit diese Einwilligung jederzeit unter office@ceteo.at zu widerrufen.

14. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das für 1190 Wien sachlich und örtlich zuständige Gericht. Es gilt österreichisches Recht.

15. Besondere Bedingungen

Sollte eine der vorstehenden Bedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages und der übrigen Bedingungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Wege gemeinsamer Verhandlungen eine Bestimmung zu finden, die dem Sinn und Zweck des abgeschlossenen Vertrags und der obsolet gewordenen Bestimmung entspricht. Änderungen dieser AGB sowie abweichende einzelvertragliche Bestimmungen bedürfen zur Rechtsgültigkeit der Schriftform.

16. Hinweise zur Sprachregelung

Ausschließlich aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Personenbezeichnungen das generische Maskulinum gewählt. Alle personenbezogenen Ausführungen und Bezeichnungen sind somit geschlechtsneutral zu verstehen und gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter. So sind beispielsweise mit Kandidat, sowohl Kandidatinnen als auch Kandidaten als auch Personen gemeint, die sich außerhalb dieser Dualität verstehen.

 

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